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Informationen für Ausbildungsbetriebe

Anforderungen an Ausbildungsbetriebe

Im Berufsbildungsgesetz (BBiG) sind die Vorschriften über die Eignung zum Ausbilden festgelegt.

Eignung der Ausbildungsstätte
  • Der Ausbildungsbetrieb muss über die notwendige Ausstattung verfügen
  • Bei einer Ausbildung in industriell-technischen und handwerklichen Berufen müssen die Produktions- bzw. Arbeitsverfahren durchführbar sein, welche für die Aneignung der entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten (s. Ausbildungsordnung) notwendig sind.
  • Die Ausstattung (Werkzeugen, Maschinen, Apparaten, Geräten, Pflege- und Wartungseinrichtungen) muss auf einem technisch aktuellen, aber nicht modernsten Stand sein.
  • Im Ausbildungsbetrieb müssen die jeweilige Ausbildungsordnung, sowie die wichtigsten Gesetze (Berufsbildungsgesetz, Jugendarbeitschutzgesetz) vorliegen.
  • Anhand der Ausbildungsordnung muss der Ausbildungsbetrieb einen betrieblichen Ausbildungsplan erstellen.
  • Die Zahl der Auszubildenden muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte stehen
  • Die Vorraussetzungen für Ausbildungsbetriebe können nur im Einzelfall durch die dafür zuständige Stelle (bzw. Kammer) überprüft werden.

Persönliche und fachliche Eignung
  • Begriffsbestimmung:
  • Ausbildender = Vertragspartner des Auszubildenden (auch: juristische Person)
  • Ausbilder = vermittelt dem Auszubildenden im Betrieb Fertigkeiten und Kenntnisse
  • Die persönliche Eignung fehlt insbesondere, wenn jemand Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Bestimmungen verstoßen hat (§ 20 Abs.1, 2 BBiG)
  • Das Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 25) enthält Verbote, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen. Sie betreffen hauptsächlich Personen, welche straffällig geworden sind
  • Als beruflich geeignet wird derjenige angesehen, der das 24. Lebensjahr vollendet und die Abschlussprüfung in einer dem jeweiligen Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat.
  • Qualifikation des Ausbilders legt das Berufsbildungsgesetz, sowie die Handwerksordnung fest

Achtung:
Die Nachweispflicht der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch Prüfung ist bis 2008 außer Kraft gesetzt. D.h. bis 2008 muss keine Ausbildereignungsprüfung abgelegt werden um ausbilden zu können!

 

Zahl der Auszubildenden
Folgende Verhältniszahlen können als angemessen gelten:
Fachkräfte Auszubildende
1-2 1
3-5 2
6-8 3
je weitere 3 je einer


Weitere Informationen / Downloads
  • Ausbildungsordnung Zweiradmechaniker
  • Ausbildungsrahmenplan Zweiradmechaniker
  • Ausbildungsordnung (Prüfung) Zweiradmechaniker
  • Rahmenlehrplan (11.03.03) Zweiradmechaniker
  • Ausbildungsordnung Fahrradmonteur
  • Ausbildungsrahmenplan Fahrradmonteur
  • Rahmenlehrplan Fahrradmonteur
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