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Jugendschutzgesetz

Das geänderte Jugendarbeitsschutzgesetz trat am 1.März 1997 in Kraft. Auszubildende über 18 Jahren können nun auch nachmittags nach dem Berufsschulunterricht beschäftigt werden. Für jugendliche Auszubildende ändert sich nichts. Jugendlicher ist, das ist neu, wer das 15. Lebensjahr (vorher 14) vollendet hat.
Die Volljährigkeit beginnt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.

Geänderte Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG)
§ 9 Berufsschule
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen
  1. vor einem vor 9.00 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,
  2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
  3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.
(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet
  1. Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden,
  2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden,
  3. im übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.
(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.

 

 

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