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Das geänderte Jugendarbeitsschutzgesetz trat am 1.März 1997 in Kraft.
Auszubildende über 18 Jahren können nun auch nachmittags nach dem
Berufsschulunterricht beschäftigt werden. Für jugendliche Auszubildende
ändert sich nichts. Jugendlicher ist, das ist neu, wer das 15. Lebensjahr
(vorher 14) vollendet hat.
Die Volljährigkeit beginnt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
Geänderte Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG)
§ 9 Berufsschule
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am
Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht
beschäftigen
- vor einem vor 9.00 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für
Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,
- an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens
je 45 Minuten, einmal in der Woche,
- in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens
25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen
bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.
(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet
- Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden,
- Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden,
- im übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.
(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.
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